Das Gewaltschutzgesetz des Bundes, gültig seit dem 01.01.2002, soll den Schutz und die Hilfe für Opfer Häuslicher Gewalt verbessern.
§ 1 bietet gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen, sog. Schutzanordnungen, z.B. das Verbot für den Täter, sich in einem bestimmten Umkreis Ihrer Wohnung aufzuhalten.
§ 2 gibt den Opfern von Gewalt ein Recht auf Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung.
Anwendung findet das Gewaltschutzgesetz bei folgenden Formen von Gewalt:
- Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit
- oder die Drohung mit solchen Verletzungen
- sowie unzumutbare Belästigungen oder Nachstellungen (sog. Stalking).
Hinweis zu §1:
Der Erlass von Schutzanordnungen gilt z.B. auch für Wohngemeinschaften.
Hinweis zu §2:
Für betroffene Ehepartner gilt der speziellere § 1361 BGB, für eingetragene Lebenspartnerschaften §14 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).