Gewaltschutz in Münster

Informationen zum Thema Häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt umfasst sehr viele unterschiedliche Formen von Gewalt, die strafrechtlich und polizeilich verfolgt werden. Es gibt mehrere Gesetze, die zur Anwendung kommen können.

Die wichtigsten Gesetze können Sie hier im Wortlaut nachlesen:

 

Hier finden Sie weiterführende Informationen zu bestimmten Rechtsfragen:

Informationen für Frauen ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Häusliche Gewalt ist immer Unrecht und darf nicht als kulturbedingt entschuldigt werden.

Aufenthaltsrecht

Will eine Ausländerin ohne gesichertes Aufenthaltsrecht ihre Abschiebung verhindern, ist eine Beratung durch einen Rechtsbeistand unumgänglich.
Frauenhäuser und Beratungsstellen kennen solche SpezialistInnen im Aufenthaltsrecht.

Aufenthaltsgesetz

Nach § 31 Aufenthaltsgesetz erhalten Frauen nach 2 Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft ein vom Mann unabhängiges Aufenthaltsrecht.
Bei Trennung wegen außergewöhnlicher Härte (sexueller Missbrauch in der Familie, erhebliche Körperverletzung durch den Ehemann) auch vorher.

Migrantinnen, die durch Eheschließung einen legalen Aufenthaltsstatus erworben haben, haben häufig die Befürchtung, dass dieser Status durch Scheidung in Frage gestellt werden kann.

Weitere Informationen finden Sie hier:

 

Medizinische Sprechstunde für Menschen ohne Krankenversicherung und ohne gültigen Aufenthaltsstatus

Malteser Hilfsdienst e.V.,
Diözesangeschäftsstelle Münster,
Daimlerweg 33,
48163 Münster,
Tel.: 0251/971210  
(Mo - Fr 9:00-16:00 Uhr)

 

Unterstützung für psychisch belastete Geflüchtete

Refugio Münster – Psychosoziale Flüchtlingshilfe
(in Trägerschaft der GGUA Flüchtlingshilfe und der AWO Unterbezirk Münsterland-Recklinghausen)
Hafenstr. 3-5 (3. Etage)
48153 Münster
Telefon: 0251/14486-31
Fax: 0251/14486-34
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


Unterstützung für Geflüchtete bei aufenthalts- und sozialrechtlichen Fragen, soziale Beratung

GGUA Flüchtlingshilfe
Hafenstraße 3-5 (2. Etage)
48153 Münster
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 0251/14486-0
Fax: 0251/14486-10


Weitere Informationen (zum Teil)  in unterschiedlichen Sprachen finden Sie hier:

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Schon im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens treten häufig Kosten auf. Das sind z. B. Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin, durch den oder die man sich über die Rechtslage beraten lässt. Wer nicht in der Lage ist, diese Kosten selbst zu tragen, kann nach dem Beratungshilfegesetz beim Amtsgericht einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe stellen.

Wer die Finanzierung eines Prozesses nicht selbst tragen kann, hat die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe vom Gericht zu bekommen. Prozesskostenhilfe gibt es auch für das Rechtsmittelverfahren (Berufung, Beschwerde, Revision) und in Ausnahmenfällen für die Zwangsvollstreckung.

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe:

Der Richter bzw. die Richterin muss prüfen, ob die Klage (oder beim Beklagten: die Verteidigung gegen die Klage) Erfolgsaussicht hat und ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Je nach den finanziellen Verhältnissen muss die Hilfe in monatlichen Raten zurückgezahlt oder kann ohne Rückzahlungsverpflichtung gewährt werden. Sind Raten auf die Prozesskostenhilfe zu bezahlen, so ist deren Höhe einkommensabhängig und deren Anzahl auf 48 begrenzt, auch wenn die tatsächlich entstandenen Kosten höher sind.

Wenn eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, können Rechtsuchende im Rahmen der Prozesskostenhilfe eine Anwältin oder einen Anwalt ihrer Wahl beauftragen, z.B.:

  • bei Streitigkeiten vor dem Familien- oder Landgericht,
  • wenn die Vertretung durch einen Rechtsbeistand erforderlich erscheint.

Aber Vorsicht: Prozesskostenhilfe befreit nicht völlig von dem Risiko, Kosten tragen zu müssen. Sie tritt nur für die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren ein. Wer den Prozess verliert muss die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem bezahlen! Außerdem prüfen die Gerichte nachträglich, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert haben und holen sich dann die Kosten wieder zurück.

Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen wollen, müssen Sie die bei Gericht erhältliche "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ausfüllen und mit Belegen über Einkommen und Belastungen bei dem Gericht einreichen, bei dem Ihr Prozess läuft.

Auf den Internetseiten des Justizministeriums können Sie sich im Internet zum Thema Prozesskostenhilfe informieren. Dort ist auch das Beratungsblatt "Was Sie über Beratungs- und Prozesskostenhilfe wissen sollten" abrufbar.

Quelle: www.alleinerziehende-muenster.de

 

Strafanzeige

Häusliche Gewalt ist strafbare Gewalt.

Häusliche Gewalt beinhaltet eine Reihe von strafrechtlich sanktionierten Handlungen, die aufgrund des öffentlichen Interesses von Amts wegen verfolgt werden.

Eine Anzeige kann von Ihnen als geschädigte Person - oder auch von jeder anderen - gestellt werden. Dies ist schriftlich oder mündlich bei jeder Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft möglich. Bei einem polizeilichen Einsatz wird die Polizei u.U. von sich aus Strafanzeige stellen.

Nach der Anzeige beginnen die Behörden mit der Ermittlung. Als Opfer sind Sie die zentrale Zeugin. Die Polizei und/ oder die Staatsanwaltschaft wird Sie im Laufe des Ermittlungsverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit persönlich befragen. Jede Zeugin und jeder Zeuge einer Straftat ist verpflichtet auszusagen, außer es besteht ein enges Verwandtschaftsverhältnis (Zeugnisverweigerungsrecht). Im Anschluss an die Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Verfahren eröffnet oder - z.B. aus Mangel an Beweisen - eingestellt wird.

Grundsätzlich gilt, dass die Beweislage und damit die Chance, den Täter zu belangen besser ist, je eher die Ermittlungen aufgenommen werden können.

Weitere Informationen über den Ablauf und Ihre Rechte im Strafverfahren können Sie hier nachlesen:
http://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/

Bei Vergewaltigung/ sexuelle Nötigung finden Sie weitere Informationen unter:
http://www.frauennotruf-muenster.de/site/anzeige.html

Sie überlegen, ob Sie eine Anzeige erstatten wollen oder Sie sollen als Zeugin zu einer Anzeige der Polizei befragt werden.

Vielleicht sind Sie mit widersprüchlichen Gefühlen konfrontiert - das ist verständlich.
Sie können sich beraten lassen, um Klarheit zu gewinnen, was Sie tun möchten und können.

Informationen zu Beratungsstellen finden Sie hier.

Stalking - Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen

Liebeswahn, Macht und Rache sind nicht allein männliche Motive. Auch Frauen greifen zu Stalking, sind Täterinnen, quälen ihr Opfer.
Die Informationen zu dieser Form der Gewalt stehen zwar unter der Überschrift "Gewalt gegen Frauen", sind aber auch für männliche Opfer gedacht.

Stalking ist strafbar!

Seit dem 31. März 2007 gilt das Gesetz zum strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern. Festgelegt ist der verbesserte Schutz vor Stalking durch das Strafgesetzbuch § 238 Nachstellung.

Wann gilt dieses Gesetz?

Wenn Ihnen jemand unbefugt nachstellt und Ihre Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, indem er beharrlich

  • Ihre Nähe aufsucht,
  • telefonisch oder anderweitig Kontakt herstellt,
  • auf Ihren Namen unerwünschte Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für Sie aufgibt (Beispiel: Sie erhalten immer wieder Pakete, die Sie nicht bestellt haben.)
  • mit Verletzungen oder ähnlichem droht.

Neben dem § 238 STGB gibt es auch das Gewaltschutzgesetz, das Strafen in § 4 Gewaltschutzgesetz vorsieht.

Ihre Möglichkeiten:

  • Wenn Sie den Stalker namentlich kennen, können Sie beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen ihn beantragen.
    Verstößt der Stalker dagegen, macht er sich strafbar und Sie können bei der Polizei Anzeige erstatten und einen Strafantrag stellen.
  • Der Stalker verletzt mit seinem Handeln nicht nur Ihre Privatsphäre und macht sich wegen Nachstellung strafbar, sondern verstößt oft auch gegen weitere Strafgesetze.
    Auch wenn Sie den Stalker nicht kennen, können Sie bei jeder Polizeidienststelle eine Anzeige gegen "Unbekannt" erstatten. Die Polizei wird dann die Möglichkeiten ausschöpfen, den Stalker zu ermitteln.
    In Frage kommen Straftaten wie z.B. Beleidigung, Bedrohung, Nötigung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Sachbeschädigung. Schließlich kann der Stalker wegen seiner Taten vor Gericht gestellt werden.
  • Ihnen steht auch immer der Notruf der Polizei (110) zur Verfügung.

Schutzanordnung

Mit einer Schutzanweisung kann das Amtsgericht dem Stalker dauerhaft verbieten,

  • sich in der Nähe Ihrer Wohnung aufzuhalten oder andere bestimmte Orte aufzusuchen, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten (wie den Arbeitsplatz, Einkaufszentren oder Freizeiteinrichtungen),
  • Verbindung zu Ihnen aufzunehmen (z.B. Telefon, Brief, SMS oder E-Mail),
  • Treffen, auch "zufällige", mit Ihnen herbeizuführen…

Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Gewaltschutzgesetz.
(Quelle: Flyer Stalking vom AK Gewaltschutzgesetz)

Rechtliche Informationen: Welche Gesetze gelten?

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Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ bietet Betroffenen erstmals die Möglichkeit, sich zu jeder Zeit anonym, kompetent, sicher und barrierefrei beraten zu lassen.